Richtlinie für die Unterstützung von Gedenkdienstleistenden

gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 432/1995 idgF

Präambel

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 432/1995 (im Folgenden kurz: NFG), sieht in § 2 Abs. 4 Z 1 die Unterstützung von Personen vor, die gemäß § 26 Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, einen Gedenkdienst oder gemäß § 26 FreiwG in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, den Gedenkdienst als Zivildienstersatz absolvieren.

Der Gedenkdienst gehört gemäß § 26 FreiwG „zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmenden.

Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist gemäß § 26 FreiwG die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit.“

Der Gedenkdienst spielt eine wesentliche Rolle in der Gedenk- und Erinnerungsarbeit der Republik. Durch ihren Einsatz an Gedenkstätten im In- und Ausland tragen Gedenkdiener und Gedenkdienerinnen maßgeblich zur kollektiven Verantwortung bei, die Erinnerung an die Zeit des Nationalsozialismus wachzuhalten und aus den Ereignissen der Vergangenheit zu lernen.

Die finanzielle Unterstützung durch den beim Nationalrat eingerichteten Nationalfonds ist ein bedeutender Schritt zur Anerkennung dieser wertvollen Arbeit und zur Förderung des Engagements der Gedenkdienstleistenden im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung.

Die nachfolgende Richtlinie dient der Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Gedenkdienstleistende.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 NFG vom Kuratorium des Nationalfonds in näherer Ausführung von § 2 Abs. 4 Z 1 NFG erlassen und gilt für alle Anträge auf finanzielle Unterstützung für Gedenkdienstleistende.

§ 2 Förderberechtigte Personen

Förderberechtigt sind Personen, die gemäß § 26 FreiwG einen Gedenkdienst leisten oder gemäß § 26 FreiwG in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Z 1 ZDG den Gedenkdienst als Zivildienstersatz absolvieren (im Folgenden: Gedenkdienstleistende).

Förderberechtigt sind weiters ausschließlich jene Personen, die eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 Z 7 FreiwG mit einem anerkannten Träger über einen Gedenkdienst an einer geeigneten Einsatzstelle im Aus- oder Inland abgeschlossen haben.

§ 3 Förderhöhe und Auszahlung

Die finanzielle Unterstützung durch den Nationalfonds erfolgt zusätzlich zur Unterstützung durch die Träger und zur Förderung des sachlich zuständigen Bundesministeriums.

Die finanzielle Unterstützung durch den Nationalfonds erfolgt für die Dauer des Gedenkdienstes und soll den Gedenkdienstleistenden im Allgemeinen bei der Finanzierung ihrer Kosten des Gedenkdienstes im Aus- und Inland helfen. Eine Verwendung der finanziellen Unterstützung für spezifische Kosten während der Dauer des Gedenkdienstes ist nicht vorgesehen.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Ausmaß von höchstens 400 Euro pro Person und Monat für die Dauer des Gedenkdienstes. Der monatliche Betrag orientiert sich an den Lebenshaltungskosten des jeweiligen Einsatzlandes und den Verteilungsschlüsseln nach Einsatzland und Einsatzstelle der jeweiligen Jahrgänge der anerkannten Träger und wird jeweils entsprechend angepasst.

Die Auszahlung erfolgt ab positiv zuerkannter Antragstellung durch den Nationalfonds monatlich ab dem ersten Monat des Gedenkdienstes für die gesamte Dauer des Gedenkdienstes. Die Dauer des Gedenkdienstes ist dem Nationalfonds mit der Antragstellung (siehe § 4 der Richtlinie) bekannt zu geben.

Die Antragstellung hat rechtzeitig vor Antritt des Gedenkdienstes zu erfolgen, um eine Auszahlung ab dem ersten Monat des Gedenkdienstes zu gewährleisten.

Regelungen für den Fall vorzeitiger Beendigung des Einsatzes finden sich unter § 6 der Richtlinie.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt monatlich durch den Nationalfonds auf das von dem/der Gedenkdienstleistenden angegebene Bankkonto.

§ 4 Antragsverfahren

Anträge auf finanzielle Unterstützung für Gedenkdienstleistende sind elektronisch und individuell von den Gedenkdienstleistenden über die Website des Nationalfonds einzureichen.

Die Antragstellung hat rechtzeitig vor Antritt des Gedenkdienstes zu erfolgen.

Die erforderlichen Daten für die Beantragung der finanziellen Unterstützung sind auf der Website des Fonds angeführt.

Dem elektronischen Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

1.    Bestätigung eines anerkannten Trägers, dass unter Angabe der Einsatzstelle und der Dauer ein Gedenkdienst gemäß § 26 FreiwG oder gemäß § 26 FreiwG iVm § 12c Abs. 1 Z 1 ZDG geleistet wird.

Der Nationalfonds behält sich vor, zusätzliche Informationen oder Unterlagen anzufordern, um über den Antrag entscheiden zu können.

§ 5 Antragsprüfung und Auszahlungsverfahren

Über die Bewilligung oder Ablehnung eines Antrags entscheidet das Kuratorium des Nationalfonds unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten und Unterlagen sowie der Verfügbarkeit von Fördermitteln.

Der Nationalfonds zahlt die finanzielle Unterstützung im Ausmaß von höchstens 400 Euro pro Monat für die Dauer des Gedenkdienstes an den/die Gedenkdienstleistende/n aus.

§ 6 Vorzeitige Beendigung des Gedenkdienstes

Eine vorzeitige Beendigung des Gedenkdienstes ist dem Nationalfonds unverzüglich mitzuteilen.

Eine finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer verspätet gemeldeten Beendigung des Gedenkdienstes unrechtmäßig erhalten wurde, ist ab dem Monat der Beendigung zurückzuerstatten.

§ 7 Berichterstattung

Binnen drei Monaten nach Abschluss des Gedenkdienstes hat der/die Gedenkdienstleistende dem Nationalfonds einen aussagekräftigen Bericht über die ausgeübten Tätigkeiten und gewonnenen Erfahrungen während des Gedenkdienstes zu übermitteln.

Der Bericht soll eine Reflexion über den Gedenkdienst an der Einsatzstelle sein und folgende Themen umfassen: Motivation für den Gedenkdienst an der Einsatzstelle und Erwartungen an den Gedenkdienst sowie Erfahrungen und Erkenntnisse, die durch den Gedenkdienst gewonnen wurden.

Der Bericht kann in analoger wie auch in digitaler Form durch Multimedia-Elemente wie zum Beispiel Foto- und Bilderserien, Video- und Audioclips, Social-Media-Beiträge sowie grafische Darstellungen übermittelt werden. Eine Kombination verschiedener Multimedia-Elemente ist möglich.

Der Bericht ist elektronisch über dieselbe Applikation wie die Antragstellung hochzuladen und zu übermitteln.

Mit der Antragstellung überträgt der/die Gedenkdienstleistende dem Nationalfonds das umfassende Werknutzungsrecht am Bericht. Informationen zu den übertragenen Rechten sind auf der Website des Nationalfonds einsehbar.

§ 8 Datenschutz

Der Nationalfonds verarbeitet die im elektronischen Antrag gemäß § 4 dieser Richtlinie angegebenen Daten ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung des jeweiligen Antrags. Ein Hinweis zum Datenschutz ist auf der Website des Nationalfonds einsehbar.

§ 9 Evaluierung

Das Kuratorium evaluiert gemäß § 2 Abs. 5 NFG jährlich die Wirksamkeit und Effizienz der finanziellen Unterstützung für Gedenkdienstleistende.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch das Kuratorium in Kraft und gilt bis auf Widerruf.